Rechte und Pflichten als Mieter – Schönheitsreparaturen

Beim Auszug aus der Wohnung stellen sich Mieter immer wieder dieselbe Frage: Reicht es die Wohnung besenrein zu übergeben, muss ich extra streichen oder fallen noch mehr Ausbesserungen an?

Gesetzlich gibt es keine feste Regelung in der die Renovierungspflichten geregelt sind. Standardmäßig renoviert der Mieter. Was allerdings im Mietvertrag vereinbart ist, muss nicht immer zwangsläufig auch rechtens sein. Vom Grundsatz her ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung renoviert zu hinterlassen. Es kann allerdings möglich sein, dass im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Standardmäßig ist es aber so geregelt, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen aufzukommen hat. Dazu zählen beispielsweise das Streichen der Innenräume sowie Türen und Fenstern. Auch das Lackieren von Heizkörpern und Tapezierarbeiten zählt man unter Schönheitsreparaturen. Das war es dann aber auch schon mit den zu erfüllenden Maßnahmen, die der Mieter erfüllen muss.

Böden und Teppiche

Der Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, Teppiche zu reinigen oder gar Parkettböden abzuschleifen, solange sie nur in üblichen Maßen abgenutzt sind. Unnatürliche Abnutzungen oder Beschädigungen zum Beispiel durch Rotweinflecken oder Brandlöcher muss der Mieter selbstverständlich beheben.

Qualität

Der Mieter ist verpflichtet, seine Schönheitsreparaturen nach mittlerer Art sowie Güte zu erledigen. Er darf alle Arbeiten selber ausführen, es darf sich dabei aber nicht um sogenannte “Stümperarbeiten” handeln.

Fristen

Vertraglich ist es nicht zulässig festzulegen, das Schönheitsreparaturen alle 2 Jahre zu erfolgen haben. In der Rechtsprechung gibt es allerdings einige Fristpläne, nach denen man sich richten solle. Demnach sollte man die sogenannten Feuchträume (Küche + Bad) alle 3 Jahre streichen und die Wohn- und Schlafräume sowie den Flur alle 5 Jahre. Nebenräume wie eine Abstellkammer muss man sogar nur alle 7 Jahre verschönern. Alle 6 Jahre reicht es aus, die Türen, Fenster sowie Heizkörper zu streichen laut Rechtslage.

Bevor man als Mieter zum Pinsel greift, sollte man erst einmal prüfen, was im Vertrag festgelegt ist und ob er rechtens ist, je nach Vereinbarung kann dies nämlich Geld und Zeit sparen, wenn diese Pflicht entfällt, da sie vertraglich nicht festgelegt wurde. Außerdem gilt als Faustregel: Sollte laut Vertrag in einem festen und strengen Turnus regelmäßig renoviert werden, ist diese Klausel mit großer Wahrscheinlichkeit ungültig.

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